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Wurde der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283, 283a, 283b, 283c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe (über 90 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe (über drei Monate) verurteilt, ist ihm nach § 297 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen.