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Insolvenzrecht - a) Verstoß gegen Obliegenheiten

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Insolvenzrecht

a) Verstoß gegen Obliegenheiten

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Nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO ist dem Schuldner auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres, nachdem der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 296 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Jahresfrist läuft für jeden Gläubiger und jeden Versagungsgrund gesondert.[1]Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 296 Rn. 4; ferner BGH NZI 2016, 269 Rn. 25. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gläubiger eine Verletzung der in § 295 S. 1 Nr. 1–5, 295a InsO aufgeführten Obliegenheiten glaubhaft macht (§ 296 Abs. 1 S. 3 InsO). Zudem muss er glaubhaft machen, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird (§ 296 Abs. 1 S. 3 InsO). Das ist der Fall, wenn ohne die Obliegenheitsverletzung dem Treuhänder mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war.BGH NZI 2016, 269 Rn. 9.

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Im Übrigen kann das Gericht den Schuldner auffordern, Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu geben. Der Schuldner muss dann auf Antrag des Gläubigers die Richtigkeit seiner erteilten Auskünfte eidesstattlich versichern (§ 296 Abs. 2 S. 2 InsO). Erteilt der Schuldner die verlangte Auskunft/eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht, ist die Restschuldbefreiung schon allein aus diesem Grund von Amts wegen zu versagen (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO).BGH NZI 2016, 269 Rn. 20.

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