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Insolvenzrecht - 4. Vorzeitige Versagung der Restschuldbefreiung

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Insolvenzrecht

4. Vorzeitige Versagung der Restschuldbefreiung

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Auch während der Wohlverhaltensperiode kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss vorzeitig versagen (§ 299 InsO). Die Versagungsgründe sind in §§ 296, 297, 298 InsO abschließend aufgeführt. Sie nehmen auf die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode Bezug. Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss. Funktionell zuständig ist der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG), im Fall des § 298 InsO der Rechtspfleger. Gibt das Gericht einem Versagungsantrag statt, endet die Laufzeit der Abtretung. Das Amt des Treuhänders endet (§ 299 InsO). Die an den Treuhänder abgetretenen Ansprüche fallen an den Schuldner zurück. Die Gläubiger unterliegen nicht mehr den Beschränkungen des § 294 InsO. Sie können ihr Nachforderungsrecht (§ 201 Abs. 1 InsO) frei ausüben und die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners betreiben.BeckOK InsR/Riedel InsO § 299 Rn. 2. Gegen die Entscheidung stehen dem Schuldner und dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu (§§ 296 Abs. 3 S. 1, 297 Abs. 2, 297a Abs. 2, 298 Abs. 3 InsO).

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