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Nach § 295 S. 1 Nr. 3 InsO trifft den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode die Pflicht, jeden Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel anzuzeigen und sämtliche Bezüge, Erbschaften und Schenkungen offenzulegen. Nach § 295 S. 1 Nr. 4 InsO darf der Schuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und darf keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zukommen lassen. Nach § 295 S. 1 Nr. 5 InsO darf der Schuldner auch in der Wohlverhaltensperiode keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründen, wobei einfache Fahrlässigkeit außer Betracht bleibt (§ 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 InsO). Da der Schuldner in dieser Phase nur über den unpfändbaren Teil seines Einkommens verfügt, sind Verbindlichkeiten, die seine Ressourcen übersteigen, regelmäßig „unangemessen“.Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork Insolvenzrecht § 290 Rn. 54c f., § 295 Rn. 100 ff. Die Restschuldbefreiung soll einem Schuldner, der „weder Maß noch Ziel kennt“, nicht zugutekommen.