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Vermögen, das der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, muss er zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben (§ 295 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Fall 1 bis 3 InsO), bei Lottogewinnen ist es der gesamte Betrag (§ 295 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Fall 4 InsO). Ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert (§ 295 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 InsO). Ob ein Fall der Geringwertigkeit vorliegt, stellt das Gericht auf Antrag des Schuldners fest (§ 295 S. 2 InsO). Herauszugeben ist der Nettowert, nicht der vererbte oder verschenkte Gegenstand selbst. Dies gilt auch im Fall der Erbengemeinschaft; eine Übertragung des Erbanteils an den Treuhänder ist nicht erlaubt.BGH NZI 2013, 191, 192 f. Keine Obliegenheitsverletzung stellt die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dar.