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Insolvenzrecht - a) Erwerbsobliegenheit

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Insolvenzrecht

a) Erwerbsobliegenheit

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Expertentipp

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Die Erwerbsobliegenheit zwischen Beginn der Abtretungsfrist und dem Ende des Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 287b InsO. Zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach §§ 295 S. 1 Nr. 1, 295a InsO.

Die Erwerbsobliegenheit gilt auch während der Wohlverhaltensperiode. Für den angestellten Schuldner ist die Erwerbsobliegenheit in § 295 S. 1 Nr. 1 InsO, der exakt dem § 287b InsO entspricht, geregelt. Es gelten dieselben Grundsätze wie zu § 287b InsO.

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Für Selbstständige ist die Erwerbsobliegenheit in § 295a InsO geregelt. Nach § 295a Abs. 1 S. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (sog. fiktives Nettoeinkommen). Um den Betrag genauer zu bestimmen, sieht § 295a Abs. 2 S. 1 InsO ein gerichtliches Feststellungsverfahren vor. Auf Antrag des Schuldners setzt das Insolvenzgericht den konkreten Betrag fest. Der Schuldner muss die Höhe der Bezüge, die in einem angemessenen Dienstverhältnis zu erzielen wären, glaubhaft machen (§ 295a Abs. 2 S. 2 InsO). Treuhänder und Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung zu hören (§ 295a Abs. 2 S. 3 InsO). Das Gericht legt nur den Einkommensbetrag, nicht die Höhe der Zahlung fest. Der Schuldner muss den pfändbaren Anteil seines Einkommens selbst ermitteln und den Zahlungsbetrag selbst errechnen.Ahrens NZI 2021, 57, 65. Gewinne, die über das fiktive Nettoeinkommen hinausgehen, darf er behalten. Neu geregelt wurde auch der Zahlungstermin. Nach § 295a Abs. 1 S. 2 InsO muss die Zahlung kalenderjährlich erfolgen, und zwar spätestens zum 31.1. des Folgejahres.

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