Inhaltsverzeichnis
576
Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner die Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO zu beachten. Bei einer Verletzung kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden.
576
Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner die Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO zu beachten. Bei einer Verletzung kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden.
Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung
Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen
Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur
Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung