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Während der Wohlverhaltensperiode besteht für die Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot (§ 294 Abs. 1 InsO). Es umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, auch den Neuerwerb. Deliktsgläubiger dürfen nicht in den Vorrechtsbereich des § 850f Abs. 2 ZPO vollstrecken.Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 294 Rn. 8. Das Vollstreckungsorgan muss das Verbot von Amts wegen beachten. Wird gegen § 294 Abs. 1 InsO verstoßen, ist die Verstrickung durch Aussetzung der Vollziehung zu beseitigen;BGH NZI 2022, 439 Rn. 16 ff.; AG Zeitz NZI 2019, 82. es gelten dieselben Grundsätze wie bei §§ 89, 90 InsO (näher Rn. 243, 246). Zuständig für die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist das Vollstreckungsgericht, nicht das Insolvenzgericht, da eine dem § 89 Abs. 3 InsO vergleichbare Vorschrift fehlt.Becker Insolvenzrecht § 11 Rn. 45; offen gelassen BGH NZI 2022, 439 Rn. 12. Das Vollstreckungsverbot gilt nicht für die Neugläubiger. Da die pfändbaren Bezüge für drei Jahre abgetreten sind, wird die Vollstreckung im Regelfall erfolglos sein.