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Der Treuhänder muss den Arbeitgeber (Drittschuldner) über die Abtretung des Arbeitseinkommens unterrichten (§ 292 Abs. 1 S. 1 InsO). Die erlangten Beträge und sonstigen Leistungen muss er separat auf einem Treuhandkonto verwahren (§ 292 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Treuhänder schuldet keine Beratung des Schuldners.Reischl Insolvenzrecht Rn. 795. Er ist nicht verpflichtet, einen selbstständigen Schuldner auf seine Obliegenheit zur Abführung des fiktiven Nettoeinkommens (§ 295a InsO) hinzuweisen. Die erlangten Beträge muss der Treuhänder einmal jährlich an die Gläubiger verteilen (§ 292 Abs. 1 S. 2 InsO). Vorab sind die gestundeten Verfahrenskosten (§ 4a InsO) abzuziehen. Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 S. 1 InsO). In diesem Fall muss er die Gläubiger unverzüglich über Verstöße benachrichtigen (§ 292 Abs. 2 S. 2 InsO).