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Nachdem die Schlussverteilung erfolgt ist, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 200 InsO). Ist die dreijährige Abtretungsfrist noch nicht abgelaufen, bleibt das Restschuldbefreiungsverfahren weiter anhängig. Es beginnt die dritte Phase (Treuhandphase = Wohlverhaltensperiode).