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Nach § 290 Abs. 2 S. 2 InsO entscheidet das Gericht nach dem Schlusstermin über alle bis dahin eingegangenen Versagungsanträge. Hat ein Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, setzt die Amtsermittlungspflicht ein und das Gericht muss den vom Gläubiger vorgebrachten Tatsachen von Amts wegen (z.B. über Internetauskünfte) nachgehen (§ 5 Abs. 1 S. 1 InsO). Ist eine Aufklärung nicht zweifelsfrei möglich, weist das Gericht den Versagungsantrag zurück.BGH NJW 2003, 3558, 3560. Hiergegen steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 290 Abs. 3 S. 1 InsO). Steht der Versagungsgrund zur Überzeugung des Gerichts fest, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss. Hiergegen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 290 Abs. 3 S. 1 InsO). Mit der Zurückweisung des Antrags müssen die Vorschriften zur Wohlverhaltensperiode (z.B. Vollstreckungsverbot § 294 InsO, Erwerbsobliegenheiten § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nicht mehr beachtet werden.BeckOK InsR/Riedel InsO § 290 Rn. 79. Die Gläubiger können frei von ihrem Nachforderungsrecht Gebrauch machen. Ein neuer Restschuldbefreiungsantrag muss den Sperrfristen des § 287a InsO genügen.