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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 1 InsO liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt. Erforderlich ist eine Vergleichsrechnung, in der die Befriedigung der Gläubiger mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt wird. Kündigt der Schuldner das Arbeitsverhältnis oder lehnt er eine Beschäftigung ab, liegt keine Verkürzung der Befriedigung vor, wenn der Schuldner sowieso nur unpfändbare Einkünfte erzielt hätte.BGH NZI 2018, 359 Rn. 13. Die Versagung muss unterbleiben, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 2 InsO). Er handelt aber fahrlässig, wenn er sich nicht eigenständig über den Umfang seiner Pflichten zur Erwerbstätigkeit informiert. Der Schuldner muss zudem Auskunft zu seiner Erwerbstätigkeit geben und auf Antrag eines Gläubigers die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich versichern (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 3 i.V.m. § 296 Abs. 2 S. 2 InsO). Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, ist ihm allein deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 297 Abs. 1 Nr. 7 Hs. 3 i.V.m. § 296 Abs. 2 S. 3 InsO).