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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner in den nach § 287 Abs. 1 S. 3 InsO vorgeschriebenen Erklärungen zu früheren Restschuldbefreiungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben übermittelt hat. Verbraucher sind zudem verpflichtet, die Verzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO richtig und vollständig auszufüllen. Ganz minimale Verstöße hindern die Restschuldbefreiung jedoch nicht.BGH NZI 2005, 233, 234; Reischl Insolvenzrecht Rn. 802.