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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO mindestens grob fahrlässig verletzt hat. Derartige Pflichten bestehen im Eröffnungsverfahren (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 S. 3 InsO) und im eröffneten Verfahren (§ 97 InsO). Die Auskunftspflicht erfordert eine umfassende Offenlegung der Vermögensverhältnisse, insbesondere bei gezielter Nachfrage des Insolvenzverwalters,BGH NZI 2022, 625 Rn. 24. wobei der Schuldner auch ohne Nachfrage wichtige Umstände von sich aus offenbaren muss.BGH NZI 2010, 264, 265; NZI 2017, 674 Rn. 8; AG Hamburg NZI 2020, 846 Rn. 6. Ein Rechtsirrtum schließt Verschulden aus.BGH NZI 2020, 837 Rn. 17. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner den Anfall einer Erbschaft oder (Neben-)Einnahmen verschweigt oder es unterlässt, das fiktive pfändbare Nettoeinkommen an die Masse zu zahlen (§ 35 Abs. S. S. 2 i.V.m. § 295a InsO).HambKomm-InsR/Streck § 290 Rn. 38.