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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, weil er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder sein Vermögen verschwendet. Das zeigt uneinsichtiges Verhalten. Der Versagungsgrund „Vermögensverschwendung“ zielt vor allem auf das Verhalten vor Verfahrenseröffnung ab.BGH NZI 2016, 89 Rn. 14. Er liegt vor, wenn der Schuldner wertvolle Massegegenstände auf dem Sperrmüll entsorgt oder seinen Betrieb veräußert, um davon einen Luxusurlaub zu finanzieren.Vgl. BGH BeckRS 2009, 21142; Foerste Insolvenzrecht Rn. 599.