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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach (bis zum Schlusstermin) vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich falsche oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getätigt hat, um Kredite oder öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Eine schriftliche Erklärung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner die Erklärung nicht eigenhändig verfasst, sondern die Hilfe eines Dritten (Anwalt, Steuerberater) in Anspruch genommen hat.BGH NZI 2022, 125 Rn. 9. Unerheblich ist, ob der Schuldner durch die Falschangabe sein Ziel erreicht. Unrichtige Angaben zur Vermeidung von Steuerzahlungen sind in der Praxis häufig und ein typisches Beispiel für § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.BGH NZI 2022, 125 Rn. 14, 16.