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Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283, 283a, 283b, 283c StGB spätestens bis zum Schlusstermin rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.BGH NJW 2003, 974; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 290 Rn. 29.