Inhaltsverzeichnis
563
Da nur der redliche Schuldner Restschuldbefreiung erhalten soll (§ 1 S. 2 InsO), sind in § 290 Abs. 1 InsO Versagungsgründe aufgeführt, die an die Unredlichkeit des Schuldners anknüpfen. Sie werden nur auf Antrag berücksichtigt. Antragsberechtigt ist nach § 290 Abs. 1 S. 1 InsO jeder Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat.BGH NZI 2015, 516 Rn. 9 ff. (unabhängig, ob sie bestritten oder geprüft ist). Der Versagungsantrag kann jederzeit bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 InsOHierzu BGH NZI 2022, 625 Rn. 13 ff. schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 InsO). Der Gläubiger muss einen der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 InsO genannten Versagungsgründe glaubhaft machen (§ 290 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 InsO i.V.m. § 294 ZPO). Hierzu genügt es, wenn der Gläubiger auf die Feststellungen des Insolvenzverwalters Bezug nimmt oder die Tatsachen unstreitig sind.BGH NZI 2022, 625 Rn. 21 f. Das Insolvenzgericht sammelt alle Versagungsanträge und entscheidet nach dem Schlusstermin gebündelt darüber (§ 290 Abs. 2 S. 2 InsO).