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Der selbstständige Schuldner erfüllt seine Erwerbsobliegenheit, indem er seine selbstständige Tätigkeit ausübt.HambKomm-InsR/Streck § 287b Rn. 6. Zieht der Insolvenzverwalter die Tätigkeit zur Masse (Positiverklärung), fließen die Einkünfte in vollem Umfang als Neuerwerb in die Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Hat der Verwalter den Neuerwerb freigegeben (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO), muss der Schuldner Ausgleichszahlungen an den Verwalter leisten (§ 295a i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 2 InsO). Er muss so viel Geld an die Masse zahlen, als ob er einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nachginge (sog. fiktives pfändbares Nettoeinkommen).Foerste Insolvenzrecht Rn. 593.