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Nach § 287b InsO obliegt es dem Schuldner, während des Insolvenzverfahrens (zweite Phase) eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (für die dritte Phase trifft § 295 S. 1 Nr. 1 InsO eine gleichlautende Regelung). Die Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe. Der Schuldner erfüllt die Erwerbsobliegenheit nur, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht und angemessen vergütet wird.Vgl. BGH NZI 2018, 359 Rn. 9. Ist der Schuldner arbeitslos, muss er sich um eine angemessene Beschäftigung bemühen. Gelingt ihm das nicht, muss er eine berufsfremde, eine auswärtige und notfalls eine Aushilfstätigkeit annehmen. Parallel muss er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden und eigeninitiativ in der Regel zwei- bis dreimal pro Woche auf eine Stelle bewerben. Ein in Teilzeit arbeitender Schuldner muss grundsätzlich auf eine Vollzeittätigkeit wechseln bzw. sich intensiv um eine solche Stelle bemühen.BGH NZI 2018, 359 Rn. 12; AG Hamburg NZI 2020, 846 Rn. 9; Uhlenbruck/Sternal InsO § 287b Rn. 10.