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Hinweis
Die Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens ist in § 287b InsO geregelt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die dreijährige Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO). Bereits in diesem Zeitraum trifft den Schuldner eine Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO). Zwar gibt es keine Pflicht, zu arbeiten (Art. 12 GG). Kommt der Schuldner der Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nach, führt dies zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO).