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Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seinen Eröffnungsantrag zurückzunehmen (§ 287a Abs. 2 S. 2 InsO). Grund ist, dass der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) regelmäßig nur wegen der Restschuldbefreiung gestellt wird, so dass das Insolvenzverfahren für den Schuldner nutzlos wäre. Zugleich kann das Gericht dem Schuldner Gelegenheit geben, seinen Restschuldbefreiungsantrag zurückzunehmen.Braun/Pehl InsO § 287a Rn. 12. Tut er dies nicht, stellt das Gericht die Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung durch Beschluss fest. Hiergegen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 287a Abs. 1 S. 3 InsO).