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Das Insolvenzgericht muss noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer Eingangsentscheidung (§ 287a Abs. 1 S. 1 InsO) über die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags befinden.Braun/Pehl InsO § 287a Rn. 1. Der Schuldner soll frühzeitig Klarheit über die Erfolgsaussichten seines Antrags erhalten.BGH NZI 2021, 1064 Rn. 24. Ist der Antrag zulässig, muss das Gericht nach § 287a Abs. 1 S. 1 InsO feststellen, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er die Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllt und keine Versagungsgründe nach §§ 290, 297, 298 InsO vorliegen (sozusagen eine Art „Orakel“). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 287a Abs. 1 S. 2 InsO), um die Gläubiger zu informieren.