Inhaltsverzeichnis
552
Nach § 287 Abs. 1 S. 3, 4 InsO muss der Schuldner in seinem Restschuldbefreiungsantrag eidesstattlich erklären, ob er bereits früher einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat und ein Fall des § 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegt. Auf Grundlage dieser Erklärungen kann das Gericht überprüfen, ob der Schuldner die Sperrfristen für einen „Zweitversuch“ eingehalten hat.