Inhaltsverzeichnis
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Der Schuldner muss dem Antrag auf Restschuldbefreiung eine Erklärung beifügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (Arbeitseinkommen) für einen Zeitraum von drei Jahren ab Insolvenzeröffnung (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO). Die dreijährige Frist gilt seit 1.10.2020. Damit der Schuldner nicht leichtsinnig mit diesem neuen Instrument umgeht, ist in § 287 Abs. 2 S. 3 InsO geregelt, dass die Abtretungsfrist (für ein zweites Verfahren) fünf Jahre beträgt, wenn dem Schuldner nach dem 30.9.2020 schon einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde.Vgl. Braun/Pehl InsO § 287 Rn. 11. Die Pflicht zur Abtretung erfasst jeden Schuldner, also Arbeitslose, Arbeitnehmer, Rentner oder Strafgefangene gleichermaßen, unabhängig ob sie pfändbares Einkommen haben oder nicht. Auch selbstständig tätige Schuldner sind von der Pflicht erfasst, die allerdings ins Leere läuft, da es keine laufenden Bezüge gibt.Vgl. Braun/Pehl InsO § 287 Rn. 14; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 287 Rn. 54.
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Die Abtretungserklärung entfaltet erst im Anschluss an das Insolvenzverfahren Wirkung, da das Einkommen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens (zweite Phase) als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehört (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO). Da die dreijährige Abtretungsfrist bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt (vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO), wird die Laufzeit des Insolvenzverfahrens auf die dreijährige Abtretungsfrist angerechnet.HambKomm-InsR/Streck § 287 Rn. 24. Hat der Schuldner seine Lohnansprüche bereits an einen Dritten (vor dem Insolvenzantrag) abgetreten, ist die Vereinbarung für die Dauer der Abtretungsfrist unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO).