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Hat ein Gläubiger den Eröffnungsantrag (§ 14 InsO) gestellt, muss das Gericht den Schuldner vor Verfahrenseröffnung gem. § 20 Abs. 2 InsO belehren, dass er sich mit einem Eigenantrag verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag anschließen muss, um Restschuldbefreiung zu erlangen. BGH NZI 2016, 38 Rn. 8; Braun/Pehl InsO, § 287 Rn. 5. Für die Nachholung muss das Gericht eine Frist von mindestens vier Wochen, die keine Ausschlussfrist ist, setzen.BGH NZI 2016, 880 Rn. 9; NZI 2016, 38 Rn. 8; NZI 2015, 79, 80. Versäumt der Schuldner die Frist, darf er die Anträge im eröffneten Verfahren nicht nachholen. Das Insolvenzverfahren (veranlasst durch den Gläubigerantrag) wird zu Ende geführt. Die Chance auf Restschuldbefreiung ist erst einmal vertan. Eine Ausnahme wird bei fehlerhafter gerichtlicher Belehrung anerkannt.BGH NZI 2016, 880 Rn. 9; NZI 2016, 38 Rn. 8.