Inhaltsverzeichnis
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Nach § 287 Abs. 1 S. 1 InsO setzt die Restschuldbefreiung zwei Anträge des Schuldners voraus, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eigenantrag § 13 InsO) sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 Abs. 1 S. 1 InsO). Im laufenden Insolvenzverfahren kann der Antrag auf Restschuldbefreiung nur einmal gestellt werden.BGH NZI 2020, 953 Rn. 10 f.; BeckOK InsR/Riedel InsO § 287 Rn. 1a. Dies gilt auch, wenn der Antrag als unzulässig abgewiesen wurde. Zusätzlich kann ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) eingereicht werden.
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Hat der Schuldner einen Eröffnungsantrag, aber kein Restschuldbefreiungsantrag gestellt, ist zu unterscheiden, ob sich die Situation im Regelverfahren oder im Verbraucherinsolvenzverfahren ereignet. Im Regelverfahren muss das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen (§ 20 Abs. 2 InsO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist dann innerhalb der zweiwöchigen Frist nachzureichen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO), die mit der vollständigen gerichtlichen Belehrung beginnt (§ 20 Abs. 2 InsO). Wird die Frist versäumt, ist der Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig abzuweisen. Über den Eröffnungsantrag des Schuldners (§ 13 InsO) wird normal entschieden. Wird das Insolvenzverfahren daraufhin eröffnet, ist es dem Schuldner verwehrt, einen zweiten Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. In diesem Fall sollte der Eigenantrag zurückgenommen werden, um die Durchführung eines (sinnlosen) Insolvenzverfahrens, das nicht zur Restschuldbefreiung führt, zu verhindern. Im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten spezifische Besonderheiten. Fehlt der Antrag auf Restschuldbefreiung und wird dieser nach richterlicher Belehrung nicht binnen eines Monats nachgereicht, gilt auch der Eröffnungsantrag als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 S. 1, 2 InsO). Die Rücknahmefiktion hindert den Schuldner nicht, einen neuen Eröffnungs- und Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.