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Zuletzt, in der vierten Phase, trifft das Gericht die Entscheidung über die Restschuldbefreiung durch Beschluss (§ 300 Abs. 1 InsO). Die Entscheidung muss das Gericht spätestens mit dem Ende der Abtretungsfrist, also nach drei Jahren, treffen. Die Entscheidung muss auch dann ergehen, wenn das (überlange) Insolvenzverfahren noch andauert (vgl. § 300a InsO). Auch in dieser Phase kann die Restschuldbefreiung noch versagt werden (§ 300 Abs. 3 InsO). Werden Versagungsgründe erst danach bekannt, besteht (in der fünften Phase) die Möglichkeit eines Widerrufs (§ 303 InsO).