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Wird das Insolvenzverfahren, weil die Verwertung des Schuldnervermögens abgeschlossen ist, durch gerichtlichen Aufhebungsbeschluss beendet (§ 200 InsO), beginnt die dritte Phase. Das Gericht bestimmt die Person des Treuhänders (§ 288 InsO), der das abgetretene Einkommen kontinuierlich an die Gläubiger verteilt. In diesem Zeitraum muss sich der Schuldner weiter wohlverhalten und zahlreiche Obliegenheiten beachten. Ihn trifft u.a. eine Erwerbsobliegenheit (§§ 295 S. Nr. 1, 295a InsO). Deshalb hat sich die Bezeichnung „Wohlverhaltensperiode“ eingebürgert.Vgl. Bork Insolvenzrecht Rn. 450; HambKomm-InsR/Streck § 286 Rn. 5. In dieser Phase sind ebenfalls Versagungsanträge der Gläubiger möglich, entweder wegen einer Obliegenheitsverletzung (§ 296 InsO) oder weil nachträglich ein Versagungsgrund aus § 290 InsO bekannt wird (§ 297a InsO) .