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Während des anschließenden Regel- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahrens, der zweiten Phase, verwertet der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen. Parallel dazu trifft den Schuldner eine Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO). Seine Einkünfte fallen als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). In dieser Phase kann jeder Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung aus Gründen des § 290 InsO beantragen. Über die eingehenden Versagungsanträge wird nicht einzeln, sondern gebündelt nach dem Schlusstermin entschieden.