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Zusammen mit dem Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) stellt der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Beigefügt wird eine Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 1 InsO), in welcher der Schuldner erklärt, dass er seine Arbeitseinkünfte für die Dauer von drei Jahren ab Insolvenzeröffnung an einen (noch unbekannten) Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO). Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, trifft das Insolvenzgericht eine sog. Eingangsentscheidung (§ 287a InsO), in der es feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er seinen Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO nachkommt und keine Versagungsgründe nach §§ 290, 297 bis 298 InsO vorliegen.