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Die Restschuldbefreiung setzt voraus, dass sich der Schuldner eine Zeit lang „wohl verhält“, d.h. seine pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder abtritt. Betrug die Abtretungsfrist 1999 noch sieben Jahre, wurde sie 2001 auf sechs Jahre und 2014 (in privilegierten Fällen) auf fünf bzw. drei Jahre gesenkt. Manche Schuldner suchten in anderen EU-Ländern, die kürzere Fristen vorsahen, ihr Glück. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hat nun auch in Deutschland die Restschuldbefreiung erleichtert und die Abtretungsfrist für alle natürlichen Personen pauschal auf drei Jahre verkürzt (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO).