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Die Restschuldbefreiung wird natürlichen Personen gewährt (§ 286 InsO). Sie steht Verbrauchern und Unternehmern offen, ist also unabhängig davon, ob ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird.BeckOK InsR/Riedel InsO § 286 Rn. 1; Reischl Insolvenzrecht Rn. 791. Juristische Personen und Personengesellschaften werden durch das Insolvenzverfahren aufgelöst, so dass für die Restschuldbefreiung kein Anlass besteht.Vgl. Bork Insolvenzrecht Rn. 447; Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 35 Rn. 9. Mit der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von (fast) allen Forderungen erlöst (§§ 201 Abs. 3, 301 Abs. 1 InsO). Ausgenommen sind Forderungen i.S.d. § 302 InsO, für die es wegen ihres Unrechtsgehalts bei der Nachhaftung bleibt.BGH NZI 2021, 36 Rn. 24.