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Das Schutzschirmverfahren endet vorzeitig, wenn das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren vorzeitig aufgehoben wird. Maßgeblich ist die Aufhebungsnorm des § 270e InsO, da für das Schutzschirmverfahren keine eigene Vorschrift existiert.BeckOK InsR/Ellers InsO § 270d Rn. 69. Endet das Schutzschirmverfahren nicht vorzeitig und sind die drei Monate abgelaufen, hat das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 270d Abs. 4 S. 2 Fall 2 InsO) und den Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270f InsO) zu entscheiden, unabhängig ob es dem Schuldner gelungen ist, in den drei Monaten einen Insolvenzplan zu erstellen. Das Gericht muss nun entscheiden, ob es das Insolvenzverfahren als Regelverfahren in Eigenverwaltung, als Regelverfahren mit Insolvenzverwalter, als Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung oder als Insolvenzplanverfahren mit Insolvenzverwalter eröffnet oder den Eröffnungsantrag mangels Masse abweist.