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Insolvenzrecht - 3. Anordnung des Schutzschirms

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Insolvenzrecht

3. Anordnung des Schutzschirms

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Liegen sämtliche Anordnungsvoraussetzungen vor, muss das Gericht den Schutzschirm anordnen, d.h. eine Frist für die Nachreichung des Insolvenzplans setzen. Grundsätzlich ist die Höchstfrist von drei Monaten zu gewähren, die sich am Insolvenzgeldzeitraum (§ 165 Abs. 1 SGB III) orientiert. Das Gericht muss einen vorläufigen Sachwalter bestellen und zwar den vom Schuldner „mitgebrachten“ Sachwalter (§ 270d Abs. 2 S. 2, 3 InsO). Ansonsten gelten sämtliche Regelungen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens. Nach § 270c Abs. 3 S. 1 InsO kann das Gericht im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 3 bis 5 InsO anordnen. Eine Besonderheit gilt nach § 270d Abs. 3 InsO. Hat der Schuldner bei Gericht die Anordnung beantragt, die Mobiliarzwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO), muss das Gericht die Anordnung erlassen. Damit kann der Schuldner sein bewegliches Vermögen vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schützen. Eine weitere Besonderheit ist in § 270d Abs. 4 InsO enthalten. Tritt während des Eröffnungsverfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, sind der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter verpflichtet, dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

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