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Das Schutzschirmverfahren bietet mehrere Privilegien. Zum einen erhält der Schuldner drei Monate „Zusatz-Zeit“ zur Entwicklung eines Sanierungsplans. Der größte Vorteil ist jedoch das (verbindliche) Vorschlagsrecht des Schuldners zur Person des vorläufigen Sachwalters (§ 270d Abs. 2 S. 2 InsO).BeckOK InsR/Ellers InsO § 270d Rn. 7, 48. Dem Schuldner ist es im Rahmen seines Schutzschirmantrags erlaubt, eine Vertrauensperson als Sachwalter zu benennen. Dieses Recht sticht das Vorschlagsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a InsO.Braun/Riggert InsO § 270d Rn. 9. Das Gericht ist an den Vorschlag des Schuldners gebunden, außer der Aussteller der Bescheinigung wird als vorläufiger Sachwalter vorgeschlagen (§ 270d Abs. 2 S. 1 InsO) oder die vorgeschlagene Person ist für das Amt offensichtlich ungeeignet (§ 270d Abs. 2 S. 3 InsO). Weicht das Gericht von dem Vorschlag ab, muss es die Abweichung begründen (§ 270d Abs. 2 S. 3 Hs. 2 InsO). Die Entscheidung ist allerdings nicht beschwerdefähig.Erbe NZI 2021, 753, 757. In der Praxis werden im Regelfall nur insolvenzerprobte „Schwergewichte“ als Sachwalter vorgeschlagen.