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Das Schutzschirmverfahren ist an strenge Zugangsvoraussetzungen geknüpft. Es setzt zunächst drei Anträge voraus, nämlich einen Eröffnungsantrag (§ 13 InsO), einen Antrag auf Eigenverwaltung (§§ 270f, 270a InsO) sowie einen Schutzschirmantrag, d.h. einen Antrag auf Bestimmung einer Frist für die Einreichung eines Insolvenzplans (§ 270d Abs. 1 S. 1 InsO). Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass der Schuldner gem. § 270d Abs. 1 S. 1 InsO seinem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen muss, aus der sich ergibt, dass nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist (§ 270d Abs. 1 S. 1 InsO). Der Aussteller der Bescheinigung muss in Insolvenzsachen erfahren, also fachkundig sein. Das Merkmal der Unabhängigkeit wird im Wortlaut nicht genannt.A.A. Braun/Riggert InsO § 270d Rn. 10 f.; zum Meinungsstand BeckOK InsR/Ellers InsO § 270d Rn. 44.1. Die inhaltlichen Anforderungen an die Bescheinigung sind, was Detailangaben anbelangt, regional unterschiedlich. Dies erschwert die Planbarkeit. Zur Klärung offener Fragen bietet sich ein Vorgespräch gem. § 10a InsO an. In jedem Fall muss der Aussteller bescheinigen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) des Schuldners eingetreten ist. Dieses Negativattest ist zwingender Bestandteil der Bescheinigung. In welchen Fällen die „Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos“ ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Ein umfassendes Gutachten nach IDW ES 9 ist nicht erforderlich. Es genügen schlüssige Angaben zur Krise und wie diese überwunden werden soll (sog. Grobkonzept).Braun/Riggert InsO § 270d Rn. 8. Bei unrealistischen oder denklogisch falschen Vorstellungen des Schuldners ist die Sanierung aussichtslos, was parallel im Rahmen des § 270a Abs. 1 Nr. 2 InsO geprüft wird.