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Insolvenzrecht - IV. Das Schutzschirmverfahren

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Insolvenzrecht

IV. Das Schutzschirmverfahren

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Das Schutzschirmverfahren ist ein Zusatzmodul zur vorläufigen Eigenverwaltung, das besondere Vorteile bietet. Vorläufige Eigenverwaltung (als Basismodul) und Schutzschirmverfahren (als Zusatzmodul) verlaufen stets parallel.Thole NZI-Beil. 2021, 90, 92. Das Schutzschirmverfahren erlaubt dem Schuldner, dem es nicht gelungen ist, zeitgleich mit dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung einen Insolvenzplan einzureichen, die Ausarbeitung des Insolvenzplans nachzuholen (§ 270d Abs. 1 S. 1 InsO). Ihm wird eine „Nachfrist“ gewährt. Das Insolvenzgericht bestimmt hierfür eine Frist von maximal drei Monaten (§ 270d Abs. 1 S. 2 InsO). In dieser Zeit dürfen die Gläubiger nicht in das Vermögen des Schuldners vollstrecken (§ 270d Abs. 3 InsO). Damit behält der Schuldner die Chance, eine Sanierung auf Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens durchzuführen. Manche Großunternehmen (z.B. Esprit, Galeria Karstadt Kaufhof, Klier Hair, Adler Mode) haben diese Chance genutzt.

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