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Insolvenzrecht - 6. Aufhebung der Eigenverwaltung

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Insolvenzrecht

6. Aufhebung der Eigenverwaltung

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Die in § 272 InsO genannten Aufhebungsgründe sind mit den Aufhebungsgründen bei vorläufiger Eigenverwaltung (§ 270e InsO) weitgehend deckungsgleich. Das Gericht muss die Eigenverwaltung von Amts wegen aufheben, wenn der Schuldner schwerwiegende Pflichtverstöße begeht oder seine Geschäftsführung nicht am Interesse der Gläubiger ausrichtet (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder sich die angestrebte Sanierung als aussichtslos erweist (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Grundlage für die Entscheidung können Berichte des Sachwalters oder Hinweise von Gläubigern sein.HambKomm-InsR/Fiebig InsO § 272 Rn. 2. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO) erlaubt es dem Gericht, bei Anhaltspunkten weitere Nachforschungen zu betreiben. Einen besonderen Aufhebungsgrund enthält § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der den Grundsatz der Gläubigerautonomie eindrucksvoll widerspiegelt. Danach kann die Gläubigerversammlung jederzeit mit der Mehrheit des § 76 Abs. 2 InsO die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Das Gericht muss dem Antrag, ohne dass ihm ein Ermessensspielraum zusteht, entsprechen.HambKomm-InsR/Fiebig InsO § 272 Rn. 3. Zudem muss das Gericht die Eigenverwaltung aufheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger (§ 272 Abs. 1 Nr. 4 InsO) oder der Schuldner dies beantragt (§ 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

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Die Entscheidung des Gerichts ist nur eingeschränkt anfechtbar. Nach § 272 Abs. 2 S. 3 InsO ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn ein Absonderungsberechtigter oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung nach § 272 Abs. 1 Nr. 4 InsO beantragt hat. Gegen die stattgebende Entscheidung kann sich der Schuldner, gegen die ablehnende Entscheidung kann sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde wehren. Bei einer Aufhebung von Amts wegen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO) und bei der Aufhebung auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Schuldners (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 InsO) sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor.Vgl. BVerfG NZI 2021, 989 Rn. 15; BGH NZI 2022, 334 Rn. 12.

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