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Der Sachwalter haftet nach §§ 274 Abs. 1, 60 Abs. 1 InsO, wenn er seine Aufgaben, wie die Geschäftsführung zu überwachen, nicht erfüllt.BGH NZI 2018, 519 Rn. 25; Braun/Riggert InsO § 274 Rn. 5. § 274 InsO verweist zwar nicht auf die Norm des § 61 InsO. Der Sachwalter haftet jedoch nach §§ 277 Abs. 1 S. 3, 61 InsO, wenn er für ein zustimmungsbedürftiges Geschäft, das nicht aus der Masse erfüllbar ist, seine Zustimmung erteilt.BGH NZI 2018, 519 Rn. 64.