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Die Haftung der Leitungsorgane im Verfahren der Eigenverwaltung ist in § 276a Abs. 2 und 3 InsO (neu eingeführt durch das SanInsFoG) geregelt. Nach § 276a Abs. 2 S. 1 InsO haften die Leitungsorgane nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 InsO (wie ein Insolvenzverwalter) gegenüber den Verfahrensbeteiligten auf Schadensersatz, wenn sie gegen ihre insolvenzspezifischen Pflichten verstoßen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung die frühere BGH-Rechtsprechung übernommen.Vgl. BGH NZI 2018, 519 Rn. 21 ff., 47 ff. Die Neuregelung verdeutlicht, dass die Leitungsorgane die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnehmen und ihm gleichgestellt sind („liability follows function“).Vgl. Bachmann/Becker NJW 2018, 2235, 2236. Der Verweis auf die Norm des § 61 InsO stellt für die Leitungsorgane ein erhebliches Risiko dar, da sie in der Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten begründen und bei einem Ausfall persönlich haften. Die Haftung aus § 276a Abs. 2 InsO findet auch im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren Anwendung (§ 276a Abs. 3 InsO).