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Insolvenzrecht - c) Befugnisse des Sachwalters

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Insolvenzrecht

c) Befugnisse des Sachwalters

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Die Befugnisse des Sachwalters sind überschaubar. Nach § 270f Abs. 2 S. 2 InsO ist er für die Forderungsanmeldung zuständig. Ihm steht nach § 280 InsO ausschließlich das Recht zur Insolvenzanfechtung und zur Geltendmachung von Gesamtschäden (§§ 92, 93 InsO) zu. Hier bedarf es einer unparteiischen Person, die frühere Rechtshandlungen des Schuldners und seiner Organe überprüft. Nach § 274 Abs. 2 S. 1 InsO hat der Sachwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Geschäftsführung zu prüfen sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Ihm steht nach § 274 Abs. 2 S. 3, § 22 Abs. 3 InsO die Befugnis zu, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten, die Bücher einzusehen und Auskünfte zu verlangen. Das Gericht kann gem. § 274 Abs. 2 S. 2 InsO anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und den Verhandlungen mit Banken und Lieferanten unterstützen kann. Damit hat der Gesetzgeber auf die Wünsche der Praxis reagiert, die dem Sachwalter hier besondere Kompetenzen zusprechen.HambKomm-InsR/Fiebig § 274 Rn. 8, 15. Ob er die Unterstützungsleistungen erbringt, steht in seinem Ermessen. Diese Tätigkeiten sind in Form von Zuschlägen zu vergüten (§§ 10, 3 InsVV). Der Vergütungsanspruch des Sachwalters gegenüber einem Insolvenzverwalter ist auf 60 % der Regelvergütung reduziert (§ 12 Abs. 1 InsVV).

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Hat der Sachwalter Anhaltspunkte dafür, dass die Eigenverwaltung für die Gläubiger nachteilig ist, muss er diese Information unverzüglich an das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss weitergeben (§ 274 Abs. 3 S. 1 InsO). Meldepflichtig sind Verstöße gegen die Kooperationspflichten, finanzielle Unregelmäßigkeiten sowie hohe Entnahmen für die private Lebensführung.MünchKomm/Kern InsO § 274 Rn. 63. Die Unterrichtungspflicht gehört zu den Kernaufgaben des Sachwalters.

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