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Insolvenzrecht - b) Aufgabenteilung zwischen Schuldner und Sachwalter

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Insolvenzrecht

b) Aufgabenteilung zwischen Schuldner und Sachwalter

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Da der Schuldner die Verfügungsbefugnis behält, ist es seine Aufgabe, das Unternehmen fortzuführen. Er ist jedoch verpflichtet, sich mit dem Sachwalter abzusprechen und eine Art „gemeinsame Unternehmensleitung“ herzustellen.Vgl. FK-InsO/Foltis § 274 Rn. 4. So soll der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit vorheriger Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 S. 1 InsO). Gewöhnliche Verbindlichkeiten sollen bei Widerspruch des Sachwalters unterbleiben (§ 275 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Sachwalter kann verlangen, dass ihm die Kassenführung übergeben wird, so dass er die Kontrolle über die Zahlungseingänge und -ausgänge erlangt (§ 275 Abs. 2 InsO). Will der Schuldner Rechtshandlungen vornehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung (i.S.d. § 160 Abs. 2 InsO) sind, wie der Verkauf des Betriebsgrundstücks, muss der Schuldner die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses einholen (§ 276 InsO). Im Außenverhältnis hat die Missachtung der §§ 275, 276 InsO keine Relevanz. Die Geschäfte sind aufgrund der fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Schuldners wirksam. Das Gericht kann aber von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung anordnen, dass bestimmte Geschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte oder Geschäfte mit einem hohen Volumen) der Zustimmung des Sachwalters bedürfen (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO). Entgegenstehende Verfügungen sind in diesem Fall absolut unwirksam (§§ 277 Abs. 1 S. 2, 81 InsO).

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Nach § 279 S. 1 InsO steht dem Schuldner die Befugnis zu, die Rechte aus §§ 103 bis 128 InsO auszuüben. Er soll hierbei das Einvernehmen mit dem Sachwalter suchen (§ 279 S. 2 InsO). Bei gegenseitigen, von beiden Seiten nicht vollständig erfüllten Verträgen kann der Schuldner wählen, ob er diese erfüllen will oder nicht (§ 279 S. 1 i.V.m. § 103 InsO).BGH NZI 2020, 285 Rn. 20. Damit können auch in der Eigenverwaltung verlustreiche Verträge beendet werden. Der Schuldner entscheidet über die Ausübung von Sonderkündigungsrechten nach §§ 109, 113 InsO.BGH NZI 2018, 519 Rn. 28; BAG NZI 2017, 577 Rn. 29; NZI 2016, 181 Rn. 16. Die Kündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO findet Anwendung,BAG NJW 2019, 3538 Rn. 23; NZI 2017, 577 Rn. 29, 49. ebenso die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 S. 1 InsO.BAG NJW 2019, 3538 Rn. 29. Der Schuldner trifft die Entscheidung, ob er einen unterbrochenen Prozess nach § 240 S. 1 ZPO wieder aufnimmt.BGH NZI 2018, 519 Rn. 28; NZI 2007, 188, 189. Veräußert der Schuldner sein Handelsgeschäft, ist § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Haftung bei Firmenfortführung) wie im Regelverfahren unanwendbar.BGH NZI 2020, 285 Rn. 11 ff. Da der Schuldner an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt, begründet er durch seine Rechtshandlungen (Waren kaufen, Arbeitnehmer weiter beschäftigen etc.) Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO).Vgl. BGH NZI 2022, 978 Rn. 16 ff.; NZI 2022, 694, 16; NZI 2020, 285 Rn. 20.

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Für die Erstellung der Masse-, Gläubiger- und Vermögensverzeichnisse ist der Schuldner verantwortlich (§ 281 Abs. 1 S. 1 InsO). Dem Sachwalter obliegt die Aufgabe, die Verzeichnisse zu prüfen und ggfs. schriftlich Einwendungen zu erheben (§ 281 Abs. 1 S. 2 InsO). Im Berichtstermin muss der Schuldner Bericht erstatten (§ 281 Abs. 2 S. 1 InsO); der Sachwalter hat hierzu Stellung zu nehmen (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO). Die Gläubigerversammlung kann den Sachwalter oder den Schuldner im Berichtstermin ermächtigen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 284 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Verwertung des Absonderungsgutes obliegt gem. § 282 Abs. 1 S. 1 InsO dem Schuldner. Er soll das Einvernehmen mit dem Sachwalter suchen (§ 282 Abs. 2 InsO).

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Bezüglich der Prüfung und Feststellung der Forderungen steht dem Schuldner neben dem Sachwalter ein eigenes Widerspruchsrecht zu (§ 283 Abs. 1 S. 1 InsO). Widerspricht er der Forderung, gilt diese als „nicht festgestellt“, so dass der Gläubiger klagen muss. Die Erlösverteilung und Befriedigung der Insolvenzgläubiger nimmt der Schuldner selbst vor (§ 283 Abs. 2 S. 1 InsO). Der Sachwalter muss die Schlussrechnung prüfen und etwaige Einwendungen schriftlich erheben (§ 283 Abs. 2 S. 2 InsO).

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