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Wichtigstes Merkmal der Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügungsbefugt bleibt (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).BGH NJW 2019, 2125 Rn. 12, 17. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich um eine vom Insolvenzgericht zugewiesene insolvenzspezifische Verfügungsbefugnis.BGH NJW 2019, 224 Rn. 11; BAG NZI 2018, 47 Rn. 11. Demzufolge muss er die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichten und eigene Interessen zurückstellen.BGH NZI 2018, 519 Rn. 20, 53. Sofern keine Zuständigkeit des Sachwalters besteht, treffen ihn sämtliche Aufgaben, die im regulären Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter zugewiesen sind.BGH NZI 2020, 285 Rn. 19; HambKomm-InsR/Fiebig § 270 Rn. 3. Er ist sozusagen „Insolvenzverwalter in eigener Sache“.Vgl. BGH NZI 2018, 519 Rn. 28, 52. Bei juristischen Personen üben die Vertretungsorgane die Befugnisse aus.BGH NZI 2020, 285 Rn. 18; NZI 2018, 519 Rn. 19, 27 f., 52.