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Im Verfahren der Eigenverwaltung gibt es keinen Insolvenzverwalter. Nach § 270f Abs. 2 S. 1 InsO wird ein Sachwalter bestellt. Zuständig für die Auswahl ist das Gericht. Meist wird dem vorläufigen Sachwalter das Amt des endgültigen Sachwalters übertragen. Für die Anforderungen an die Person des Sachwalters gelten § 56 i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO. War die Person als Sanierungsberater im Vorfeld der Insolvenz für den Schuldner tätig, fehlt es an der Unabhängigkeit (§ 56 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 InsO). Die Personalhoheit des Gerichts wird in zwei Ausnahmefällen durchbrochen. Hat sich ein vorläufiger Gläubigerausschuss einstimmig für eine bestimmte Person ausgesprochen, ist diese zu bestellen (§§ 274 Abs. 1, 56a Abs. 2 S. 1 InsO). Eine zweite Ausnahme besteht im Schutzschirmverfahren. Hier steht allein dem Schuldner das Recht zu, den vorläufigen Sachwalter zu benennen (§ 270d Abs. 2 S. 2, 3 InsO); die Befugnis erstreckt sich auch auf den endgültigen Sachwalter.HambKomm-InsR/Fiebig § 274 Rn. 7. Die Aufsicht über den Sachwalter übt das Insolvenzgericht aus (§§ 274 Abs. 1, 58 Abs. 1 InsO). Sein Amt endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens analog § 259 InsO.BGH NZI 2016, 779 Rn. 11, 12.