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Für den Eröffnungsbeschluss gelten die §§ 27 ff. InsO mit wenigen Besonderheiten. Die Aufforderung, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, entfällt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen beim Sachwalter anzumelden (§ 270f Abs. 2 S. 2 InsO). Eine Eintragung der Insolvenzeröffnung im Grundbuch erfolgt nicht (§ 270f Abs. 2 S. 3 InsO). Die Eigenverwaltung ist aber im Handelsregister einzutragen (§ 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HGB). Es gelten die Normen des Regelverfahrens (§ 270 Abs. 1 S. 2 InsO). Anhängige Prozesse werden unterbrochen (§ 240 ZPO).BAG NZI 2018, 47 Rn. 12.