Inhaltsverzeichnis
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Die Anordnung der Eigenverwaltung hat gem. § 270f InsO drei Voraussetzungen. Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Schuldners (§ 270f Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen sind ausschließlich die vertretungsbefugten Organe antragsbefugt; es gelten die Grundsätze des § 18 Abs. 3 InsO analog.HambKomm-InsR/Fiebig § 270f Rn. 2. Zweite Voraussetzung ist, dass die Anordnungsvoraussetzungen der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270b InsO) auch im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung vorliegen. Das Gericht muss die Voraussetzungen des § 270b InsO, also die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Eigenverwaltungsplanung, erneut prüfen. Da das Gericht die Unterlagen bereits im Eröffnungsverfahren geprüft hat, ist fraglich, ob die alte Planung Prüfungsgegenstand ist oder ob eine aktualisierte Planung vorgelegt werden muss. Da das Gesetz dieses Vorgehen nicht ausdrücklich anordnet und dem Schuldner Nachbesserungen nur im Fall des § 270b Abs. 1 S. 2 InsO abverlangt, sprechen systematische Gründe dafür, dass das Gericht auf Grundlage der alten Planung entscheidet.BeckOnline InsR/Ellers/Plaßmeier InsO § 270f Rn. 8; a.A. Braun/Riggert InsO § 270f Rn. 3. Als dritte Voraussetzung muss das Gericht zudem prüfen, ob zwischenzeitlich Aufhebungsgründe i.S.d. § 270e InsO vorliegen. Diesbezüglich kann das Gericht auf Auskünfte des Sachwalters zurückgreifen und ggfs. weitere Amtsaufklärung (§ 5 InsO) betreiben. Da § 270f Abs. 3 InsO auf § 270 Abs. 3 InsO verweist, ist vor Erlass der Entscheidung der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. Das Gericht ist gem. § 270f Abs. 3 InsO an die ablehnende oder stattgebende Entscheidung des Gläubigerausschusses zur Anordnung/Ablehnung der Eigenverwaltung gebunden. Es gelten die zu § 270b Abs. 2 InsO getroffenen Aussagen.
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Wird die Eigenverwaltung abgelehnt, steht dem Schuldner gegen den Zurückweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zu. Es bleibt beim dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 S. 1 InsO, dass es keine sofortige Beschwerde gibt, wenn diese nicht ausdrücklich in der InsO vorgesehen ist.HambKomm-InsR/Fiebig InsO § 270f Rn. 13.