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Ordnet das Gericht im Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner originär das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).BGH NZI 2020, 285 Rn. 19; NJW 2019, 224 Rn. 11; BAG NZI 2018, 47 Rn. 11. Diese „Wohltat“ wird statistisch nur selten gewährt (in 1,75 % der Unternehmensinsolvenzen bis 2019).Foerste Insolvenzrecht Rn. 666. Meist sind es Großunternehmen.