Inhaltsverzeichnis

Insolvenzrecht - 4. Aufhebung der Vorläufigen Eigenverwaltung

ZU DEN KURSEN!

Insolvenzrecht

4. Aufhebung der Vorläufigen Eigenverwaltung

Inhaltsverzeichnis

512

Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung ist in § 270e InsO geregelt. Nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Eigenverwaltung aufzuheben, wenn der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich in sonstiger Weise zeigt, dass er nicht bereit ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. In § 270e Abs. 1 Nr. 1 InsO sind in Buchst. a bis c Regelbeispiele aufgeführt, wozu eine mangelhafte Eigenverwaltungsplanung aufgrund unzutreffender Tatsachen (Buchst. a), eine unvollständige Buchführung (Buchst. b) sowie das Erschwernis der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen die (früheren) Organe des Schuldners (Buchst. c) gehören. Außerdem kann die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben werden, wenn Planungsmängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden (§ 270e Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder sich die angestrebte Sanierung als aussichtslos erweist (§ 270e Abs. 1 Nr. 3 InsO). Der Gläubigerausschuss ist in diesen Fällen anzuhören (§ 270e Abs. 4 S. 1 InsO). Die vorläufige Eigenverwaltung ist ferner aufzuheben, wenn der vorläufige Sachwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerausschuss selbst (§ 270e Abs. 1 Nr. 4 InsO) oder der Schuldner dies beantragt (§ 270e Abs. 1 Nr. 5 InsO). Beim Votum des Gläubigerausschusses wird zum Teil Einstimmigkeit gefordert, obgleich diese Formulierung im Gesetzeswortlaut fehlt.Erbe NZI 2021, 753, 758. Eine andere Ansicht hält die Kopfmehrheit für ausreichend.BeckOK InsR/Kreutz/Ellers InsO § 270e Rn. 12. Den Antrag auf Aufhebung kann auch ein einzelner absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger stellen, wenn er den Nachweis erbringt, dass ihm durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen (§ 270e Abs. 2 S. 1 InsO). Ordnet das Gericht die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung an, wird das Verfahren in ein normales Eröffnungsverfahren übergeleitet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (§ 270e Abs. 1, 2 InsO).

513

Der Aufhebungsbeschluss ist nur beschränkt anfechtbar. Nach § 270e Abs. 2 S. 3 InsO ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung gem. § 270e Abs. 2 S. 1 InsO beantragt. Gegen die stattgebende Entscheidung des Gerichts kann sich der Schuldner, gegen die ablehnende Entscheidung der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde wehren. Bei einer Aufhebung von Amts wegen (§ 270e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO) und bei der Aufhebung auf Antrag des Sachwalters oder des Schuldners (§ 270e Abs. 1 Nr. 4 bis 5 InsO) sieht die InsO kein Rechtsmittel vor. Es bleibt daher bei dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 S. 1 InsO, dass Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur dann der sofortigen Beschwerde unterliegen, wenn die InsO dies ausdrücklich zulässt. Wird die Eigenverwaltung aufgehoben und zugleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, kann nur die Sicherungsmaßnahmen (isoliert) angefochten werden.BGH NZI 2022, 334 Rn. 11 ff.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!