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Das Gericht kann gem. § 270c Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 3 bis 5 InsO weitere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Masse treffen. In Betracht kommen das Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen und die Untersagung von Verwertungsmaßnahmen der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger. Nach § 270c Abs. 4 S. 1 InsO muss das Gericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen darf. Nach § 270c Abs. 4 S. 3 InsO gilt § 55 Abs. 2 InsO entsprechend.Zum Umfang vgl. BGH NZI 2016, 779 Rn. 25 ff. Die Anordnung erfasst nur solche Verbindlichkeiten, die im Finanzplan enthalten sind (vgl. § 270c Abs. 4 S. 2 InsO). Das Gericht kann hierfür eine Einzel- oder Gruppenermächtigung („alle Lieferanten“, „alle Arbeitnehmer“), jedoch keine Globalermächtigung, erteilen.H.M., Braun/Riggert InsO § 270c Rn. 10; BeckOK InsR/Ellers/Kreutz InsO § 270c Rn. 25. Für nicht im Finanzplan berücksichtigte Verbindlichkeiten muss der Schuldner seinen Antrag gesondert begründen. Für Steuerverbindlichkeiten existiert eine eigene Regelung. Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Umsatzsteuerverbindlichkeiten sowie Lohn- und Verbrauchssteuern, die in der Eigenverwaltung anfallen, nach Eröffnung des Verfahrens automatisch als Masseverbindlichkeiten.Näher Rickert/Tielmann/Trostheide NZI 2022, 463.